AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Thalmeier - Einrichtungen GmbH

1.0. Vorbemerkung
In diesen AGB wird der Verkäufer als Auftragnehmer, der Käufer als Auftraggeber bezeichnet.
Der Kaufvertrag ist, wenn Schreinerarbeiten o. ähnliche Werkleistungen aufgeführt sind, gleichzeitig als Werk-/VVerklieferungsvertrag gültig.

1.1. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner, gilt für alle Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbauarbeiten) einschließlich der Montage die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB,Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

1.2. Bei Privatkunden gilt die VOB/B nur dann, wenn sie als Vertragsbestandteil besonders vereinbart wurde und der vollständige Text vor Vertragsabschluß dem Kunden bekannt war bzw. ausgehändigt wurde.

1.3. Für die Herstellung, Instandsetzung und Lieferung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, für die die VOB keine Anwendung findet, gelten, gegebenfalls ergänzend, die folgenden Bestimmungen.

2.0. Auftragsannahme
Alle Angebote sind bis zum schriftlichen Vertragsabschluß bzw. bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.

3.0. Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen
3.1. bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

3.2. Werden auf Wunsch des Kunden Entwurfsarbeiten ausgehändigt, so sind diese — wenn nichts anderes vereinbart — mit 3 % des voraussichtlichen Auftragswertes zu vergüten.

3.3. Bei größeren Planungs-Vorhaben sowie konzeptionellen Beratungen (Material- und Farbkonzepten, Umbau- bzw. Renovierungskonzepten) ist, sofern ein gesonderter Planungsauftrag erteilt wurde, statt der obengenannten Pauschalsätze die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (1-10A1) mit ihren Bestimmungen in ihrer zum Vertragsabschluß gültigen Fassung anzuwenden.

3.4. Der Auftragnehmer behält sich das Urheberrecht in jedem Fall, auch wenn die Planungen/Zeichnungen dem Kunden ausgehändigt und abgerechnet wurden, vor.

4.0. Lieferung
4.1. Bei Freihauslieferung erfolgt der Transport bis zum dritten Stockwerk einschließlich. Sofern keine Aufzugbenutzung möglich ist, können bei Lieferung in höhere Stockwerke die hierdurch anfallenden zusätzlichen Kosten berechnet werden.

4.2. Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren. Liefert der Auftragnehmer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Der Auftragnehmer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und der Auftragnehmer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen.

4.3. Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Auftraggeber anfallende Lagerkosten zu zahlen.

5.0. Preise
5.1. Vereinbarte Preise gelten vier Monate vom Zustandekommen des Vertrages an, in besonderen Fällen entsprechend einer vertraglich festgelegten längeren Lieferzeit. Etwaige Änderungen des gesetzlichen Mehwertsteuersatzes, können nach vier Monaten den Preis ändern, das heißt zum Nettopreis der Ware bzw. Leistung wird die neue gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.

5.2. Besondere, über die vertraglich einbezogenen Dienstleistungen hinaus vereinbarte Arbeitsaufträge wie z. B. Näharbeiten, Dekorations- oder Montagearbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

5.3. Für Instandsetzungen, Reparaturen sowie für Sonderanfertigungen, für die aufgrund besonderer Bedingungen wie z. B. Sonderwünsche oder besonders geartete Raumsituationen, der exakte Umfang des Aufwandes nicht im voraus abzusehen ist, kann der endgültige Preis erst nach Fertigstellung der Arbeiten festgestellt werden. Vorher abgegebene Preisangaben sind vorläufig und unverbindlich, es sei denn es wurden ausdrücklich Festpreise vereinbart.

6.0. Zahlung
6.1. Bei Anlieferung bzw. bei Einbau kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in Höhe von 90 ‚3/0 der bis dahin fertiggestellten und gelieferten Arbeiten/ Waren verlangen. Vorauszahlungen werden in der geleisteten Höhe angerechnet, wenn diese für die dafür bestimmten Lieferungen und Leistungen getätigt wurden.

6.2. Die Restzahlung hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu erfolgen.

6.3. Wenn Skontoabzug oder ein „Sonderpreis, zahlbar netto ohne Abzug“ o. ä. vertraglich vereinbart wurde, hat dieser bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsstellung Gültigkeit.

6.4. Bei Zahlungsverzug werden bankübliche Zinsen und sonstige Kosten eines Kontokorrent-Kredits berechnet.

6.5. Ergeben sich hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach Vertragsabschluß Bedenken, so dass die Ansprüche des Auftragnehmers gefährdet erscheinen, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, Leistung Zug um Zug oder Sicherstellung innerhalb einer Woche vom Auftraggeber zu verlangen. Der Auftragnehmer darf in diesem Fall die Ausführung der Vertragsleistung unterbrechen und kann sofortige Abrechnung verlangen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nicht nach, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, ohne dass daraus ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden kann.

7.0. Gewährleistung
7.1. Mängel sind schriftlich zu rügen.

7.2. Für offensichtliche Mängel können nach zwei Wochen, gerechnet ab-Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Leistung keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend gemacht werden.

7.3. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Der Auftraggeber kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlägt oder der Auftragnehmer sie verweigert oder sie nicht in angemessener Frist erbringt.

7.4. lndividualabreden bzw. Vereinbarungen wie „Ausstellungsstücke gekauft wie gesehen“ haben Gültigkeit bezüglich des Ausschlusses von Gewährleistungsansprüchen offensichtlicher Mängel, vor allem, wenn mit dem Kauf Preisvergünstigungen verbunden waren.

7.5. Übliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen, sowie in Farbe und Struktur, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen, bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesonders auch bei Nachlieferungen/ Nachbestellungen. Ebenso bleiben handelsübliche Abweichungen, z. B. im Farbton bei Textilien vorbehalten, insbesonders hinsichtlich der Ausführung gegenüber Mustern.

7.6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäßer Behandlung entstehen. Der Auftraggeber hat für eine gleichbleibende, genügende relative Luftfeuchte von etwa 50-60 % durch Anbringen von Wasserspendern an Heizkörpern oder durch elektrische Luftbefeuchtungsgeräten zu sorgen, um Schäden durch Schwinden (z. B. Risse) oder Quellen, insbesonders bei Massivolzmöbeln, zu vermeiden. Späteres Schwinden und Quellen des Holzes in geringem Maße (Toleranz ca. 2 % ) ist nicht als Mangel anzusehen. Für Holz, besonders Massivholz sind Unregelmäßigkeiten und Ungleichmäßigkeiten typische Merkmale.

8.0. Schadenersatz
8.1. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ausgleich für entstandene Aufwendungen (auch solche, die im Vorfeld des Vertrages, d. h. bei der Anbahnung des Vertrages entstanden sind), welche direkt durch den Vertrag verursacht wurden oder als Gemeinkosten des Betriebes (z. B. Raumkosten wie Miete, Kosten für Werbung, Abschreibungen, kalkulatorische Kosten) indirekt mit dem Vertrag zusammenhängen. Diese sind zusammen — vor Lieferung und vor Montage — mit bis zu 33 % des Auftragswertes ohne MWSt anzusetzen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

8.2. Ebenso sind für den Fall der Rücknahme gelieferter Waren die Aufwendungen in entstandener Höhe zu ersetzen sowie eine Entschädigung für die Gebrauchsüberlassung und Wertminderung zu leisten. Für die Lieferung den Transport und die Montage sind etwa 5 bis 10 % des Auftragswertes zu berücksichtigen.

9.0. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Eigentum des Auftragnehmers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

10.0. Streitbeilegung
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sieht die Möglichkeit eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vor. Wir sind jedoch nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an einem solchen Verfahren teilzunehmen.

Thalmeier-Einrichtungen GmbH
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